Verantwortlichkeit für die Übersetzung

Artikel 36 (2) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, wer für die Übersetzung des Berichts und der Anlagen verantwortlich ist.

Artikel 36 (2) b PCT

Jede Übersetzung des Berichts selbst erfolgt durch das Internationale Büro oder unter seiner Verantwortung, während eine Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder vorzunehmen ist.

siehe auch

Artikel 36 (2) PCT → Übersetzung des Prüfungsberichts
Erläutert die Übersetzung des Prüfungsberichts und der Anlagen.