Verantwortliche Stelle für Verpflichtungen

Regel 71.2 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt der Behörde, die Verpflichtungen zur Übersendung von Kopien durch eine andere verantwortliche Stelle zu erfüllen.

Regel 71.2 d) PCT

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen.

siehe auch

Regel 71.2 PCT → Kopien angegebener Unterlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Bedingungen für die Anforderung und Übersendung von Kopien der Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung.