Artikel 64 (7) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unzulässigkeit anderer Vorbehalte.
Andere Vorbehalte zu diesem Vertrag als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorbehalte sind nicht zulässig.
Artikel 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.