Regel 26bis.3j der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Nichtanwendung der Regel bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
Sind die Absätze a bis i am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
Regel 26bis.3 PCT → Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
Regelt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt unter bestimmten Bedingungen.