Unterzeichnung bei mehreren Anmeldern

Regel 60.1(a-ter) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Unterzeichnung des Antrags bei mehreren Anmeldern.

Regel 60.1(a-ter) PCT

Für die Zwecke der Regel 53.8 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet.

siehe auch

Regel 60 PCT → Bestimmte Mängel des Antrags
Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.