Unterwerfung unter Änderungsregeln

Artikel 58 (3c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unterwerfung einer Regel unter bestimmte Erfordernisse.

Artikel 58 (3c) PCT

Die künftige Unterwerfung einer Regel unter das eine oder andere in Buchstabe a genannte Erfordernis bedarf einstimmiger Zustimmung.

siehe auch

Art. 58 (3) PCT → Besondere Regeln der Ausführungsordnung
Definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.