Artikel 58 (3c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unterwerfung einer Regel unter bestimmte Erfordernisse.
Die künftige Unterwerfung einer Regel unter das eine oder andere in Buchstabe a genannte Erfordernis bedarf einstimmiger Zustimmung.
Art. 58 (3) PCT → Besondere Regeln der Ausführungsordnung
Definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.