Unterschrift des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung

Regel 53.8 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Unterschrift des Antrags.

Regel 53.8 PCT

Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen antragstellenden Anmeldern zu unterzeichnen.

siehe auch

Regel 53 PCT → Der Antrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.