Unterrichtung über das Recht zum Auftreten

Regel 83.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verpflichtung zur Unterrichtung über das Recht zum Auftreten.

Regel 83.2(a) PCT

Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, vor denen die betreffende Person ein Recht zum Auftreten zu haben behauptet, haben auf Antrag das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde darüber zu unterrichten, ob diese Person das Recht zum Auftreten besitzt.

siehe auch

Regel 83.2 PCT → Mitteilung
Regelt die Mitteilung über das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden.