Regel 77.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, das Internationale Büro über Fristen zu unterrichten.
Jeder Vertragsstaat, der eine Frist festsetzt, die später als die Frist nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a abläuft, hat das Internationale Büro hiervon zu unterrichten.
Regel 77 PCT → Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b
Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.