Regel 61.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unterrichtung des Anmelders durch das Internationale Büro.
Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder schriftlich davon, daß es die Mitteilung nach Regel 61.2 vorgenommen und welche ausgewählten Ämter es nach Artikel 31 Absatz 7 benachrichtigt hat.
Regel 61 PCT → Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung
Regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.