Umfang der ergänzenden Recherche

Regel 45bis.5(f) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.

Regel 45bis.5(f) PCT

Die ergänzende internationale Recherche umfaßt mindestens die zu diesem Zweck in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Unterlagen.

siehe auch

Regel 45bis.5 PCT → Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche
Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.