Regel 44bis.3(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersetzung des schriftlichen Bescheids auf Antrag eines Bestimmungsamts.
In dem in Regel 44bis.2 Absatz b genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden Bestimmungsamts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags dem betreffenden Bestimmungsamt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.
Regel 44bis.3 PCT → Übersetzung für die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übersetzung des Berichts für die Bestimmungsämter.