Übersetzung des Prüfungsberichts

Artikel 36 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Übersetzung des Prüfungsberichts und der Anlagen.

Artikel 36 (2) a PCT → Übersetzung des Berichts und der Anlagen
Beschreibt die Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner Anlagen in die vorgeschriebenen Sprachen.

Artikel 36 (2) b PCT → Verantwortlichkeit für die Übersetzung
Erläutert, wer für die Übersetzung des Berichts und der Anlagen verantwortlich ist.

siehe auch

Artikel 36 PCT → Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.