Übersetzung bei fehlender Anforderung durch das Amt

Regel 74.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen für die Übersetzung, wenn das ausgewählte Amt keine Übersetzung der internationalen Anmeldung verlangt.

Regel 74.1(b) PCT

Verlangt das ausgewählte Amt keine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Artikel 39 Absatz 1, so kann es verlangen, dass der Anmelder, wenn die in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter nicht in der Sprache der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung abgefasst sind, eine Übersetzung in dieser Sprache innerhalb der nach Artikel 39 Absatz 1 maßgebenden Frist einreicht.

siehe auch

Regel 74 PCT → Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und ihre Übermittlung
Regelt die Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und deren Übermittlung an die ausgewählten Ämter.