Artikel 25 (1)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung von Kopien an das nationale Amt eines Staats, dessen Bestimmung als zurückgenommen gilt.
Hat das Anmeldeamt erklärt, daß die Bestimmung eines Staats als zurückgenommen gilt, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an das nationale Amt dieses Staats.
Artikel 25 (1) PCT → Antrag auf Übersendung von Kopien bei Ablehnung
Beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.