Übersendung durch das Internationale Büro

Artikel 36 (3) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts durch das Internationale Büro an die ausgewählten Ämter.

Artikel 36 (3) a PCT

Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung (wie vorgeschrieben) und seinen Anlagen (in der Originalsprache) durch das Internationale Büro jedem ausgewählten Amt übersandt.

siehe auch

Artikel 36 (3) PCT → Übersendung an ausgewählte Ämter
Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter.