Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen

Regel 71 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und der zugehörigen Unterlagen.

Regel 71.1 PCT → Empfänger des Berichts
Beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen.

Regel 71.2 PCT → Kopien angegebener Unterlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Bedingungen für die Anforderung und Übersendung von Kopien der Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.