Regel 71 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und der zugehörigen Unterlagen.
Regel 71.1 PCT → Empfänger des Berichts
Beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen.
Regel 71.2 PCT → Kopien angegebener Unterlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Bedingungen für die Anforderung und Übersendung von Kopien der Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.