Übernahme des Vorjahreshaushaltsplans

Artikel 57 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übernahme des Vorjahreshaushaltsplans bei Verzögerungen.

Artikel 57 (6) PCT

Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

siehe auch

Artikel 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.