Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter

Artikel 13 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter.

Artikel 13 (1) PCT → Anforderung eines Exemplars durch Bestimmungsämter
Erklärt, dass Bestimmungsämter das Internationale Büro auffordern können, ihnen ein Exemplar der internationalen Anmeldung zu übermitteln.

Artikel 13 (2) PCT → Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro
Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.

siehe auch

PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.