Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter

Regel 44bis.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter.

Regel 44bis.2(a) PCT → Reguläre Übermittlung an Bestimmungsämter
Beschreibt die reguläre Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.

Regel 44bis.2(b) PCT → Übermittlung auf ausdrücklichen Antrag
Regelt die Übermittlung des Berichts auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders oder eines Bestimmungsamts.

siehe auch

Regel 44bis PCT → Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit
Beschreibt die Erstellung, Übermittlung und Übersetzung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit.