Regel 59.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.
Regel 59.3(a) PCT → Vermerk des Eingangsdatums und Weiterleitung
Beschreibt die Verfahrensweise bei der Übermittlung des Antrags an das Internationale Büro.
Regel 59.3(b) PCT → Eingangsdatum beim Internationalen Büro
Regelt das Vermerken des Eingangsdatums beim Internationalen Büro.
Regel 59.3(c) PCT → Handlungen des Internationalen Büros
Beschreibt die Handlungen des Internationalen Büros nach Weiterleitung des Antrags.
Regel 59.3(d) PCT → Weiterleitung an die zuständige Behörde
Regelt die Weiterleitung des Antrags an die vom Anmelder angegebene Behörde.
Regel 59.3(e) PCT → Datum der Entgegennahme durch die zuständige Behörde
Beschreibt das Datum der Entgegennahme des Antrags durch die zuständige Behörde.
Regel 59.3(f) PCT → Direkte Weiterleitung an die zuständige Behörde
Regelt die direkte Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde.
Regel 59 PCT → Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.