Regel 93bis.1 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung von Unterlagen auf Antrag eines Bestimmungsamts oder ausgewählten Amts.
Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung (“Übermittlung”) von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen (“Unterlagen”) vom Internationalen Büro an ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt wird nur auf Anforderung des betreffenden Amts und zu dem von ihm genannten Zeitpunkt vorgenommen. Die Anforderung kann sich auf einzeln angegebene Unterlagen oder auf eine angegebene Art beziehungsweise Arten von Unterlagen beziehen.
Regel 93bis PCT → Art der Übermittlung von Unterlagen
Regelt die Art der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen des PCT-Verfahrens.