Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt

Regel 19.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro, wenn das nationale Amt nicht zuständig ist.

Regel 19.4 PCT

a) und b) Bestimmungen zur Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro, wenn das nationale Amt nicht zuständig ist oder die Anmeldung in einer nicht zugelassenen Sprache eingereicht wurde.

siehe auch

Regel 19 PCT → Zuständigkeit des Anmeldeamts
Regelt die Zuständigkeit des Anmeldeamts für internationale Anmeldungen.