Übermittlung an das ausgewählte Amt

Regel 61.2(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung an das ausgewählte Amt.

Regel 61.2(c) PCT

Die Mitteilung an das ausgewählte Amt erfolgt zusammen mit der in Artikel 20 vorgeschriebenen Übermittlung. Auswahlerklärungen, die nach dieser Übermittlung erfolgen, werden dem ausgewählten Amt unverzüglich mitgeteilt.

siehe auch

Regel 61.2 PCT → Mitteilung an die ausgewählten Ämter
Regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter.