Teilweise Rückerstattung

Regel 16.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen für die teilweise Rückerstattung der Recherchengebühr.

Regel 16.3 PCT

Wenn die Internationale Recherchenbehörde bei Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, so hat diese Behörde die im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung entrichtete Recherchengebühr in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zu erstatten.

siehe auch

Regel 16 PCT → Die Recherchengebühr
Regelt die Erhebung und Rückerstattung der Recherchengebühr.