Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid

Artikel 34 (2) d des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert das Recht des Anmelders, zum schriftlichen Bescheid Stellung zu nehmen.

Artikel 34 (2) d PCT

Der Anmelder kann zu dem schriftlichen Bescheid Stellung nehmen.

siehe auch

Artikel 34 (2) PCT → Rechte des Anmelders im Verfahren
Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.