Regel 64 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung.
Regel 64.1 PCT → Stand der Technik
Beschreibt, was als Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung gilt.
Regel 64.2 PCT → Nicht-schriftliche Offenbarungen
Regelt den Umgang mit nicht-schriftlichen Offenbarungen im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung.
Regel 64.3 PCT → Bestimmte veröffentlichte Unterlagen
Beschreibt den Umgang mit bestimmten veröffentlichten Unterlagen im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.