Regel 72.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts in die englische Sprache.
a) Jeder ausgewählte Staat kann verlangen, dass der internationale vorläufige Prüfungsbericht in die englische Sprache übersetzt wird, wenn dieser nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amtes erstellt ist.
b) Jedes Erfordernis dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
Regel 72 PCT → Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt die Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids.