Regel 46.4(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Sprache und die Kennzeichnung der Erklärung zu den Änderungen.
Die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, und darf, falls in englischer Sprache abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt, nicht mehr als 500 Wörter enthalten. Die Erklärung ist in der Überschrift als solche zu kennzeichnen, vorzugsweise mit den Worten “Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1” oder einer entsprechenden Angabe in der Sprache der Erklärung.
Regel 46.4 PCT → Erklärung zu den Änderungen
Regelt die Anforderungen an die Erklärung zu den Änderungen.