Artikel 14 (3)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Rücknahme der internationalen Anmeldung, wenn keine Gebühren für Bestimmungsstaaten gezahlt wurden.
Stellt das Anmeldeamt fest, daß die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren nicht oder die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für keinen Bestimmungsstaat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingezahlt worden sind, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.
Artikel 14 (3) PCT → Gebührenmängel und Rücknahme
Erläutert die Folgen von nicht gezahlten Gebühren für die internationale Anmeldung.