Rückerstattungen

Artikel 57 (7d) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Rückerstattung nicht mehr benötigter Teile des Fonds.

Artikel 57 (7d) PCT

Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu stehen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen ist.

siehe auch

Artikel 57 (7) PCT → Betriebsmittelfonds
Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.