Regel 16.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Recherchengebühr.
Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die Recherchengebühr zurück,
i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist,
ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Recherchenexemplars an die Internationale Recherchenbehörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, oder
iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.
Regel 16 PCT → Die Recherchengebühr
Regelt die Erhebung und Rückerstattung der Recherchengebühr.