Rückerstattung der Gebühr durch die Behörde

Regel 45bis.3(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Rückerstattung der Gebühr durch die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde.

Regel 45bis.3(e) PCT

Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz g als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz a begonnen hat.

siehe auch

Regel 45bis.3 PCT → Gebühr für die ergänzende Recherche
Beschreibt die Gebühr für die Durchführung der ergänzenden internationalen Recherche.