Artikel 34 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Regelung des Verfahrens nach den Bestimmungen des Vertrags und der Ausführungsordnung.
Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde regelt sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags, der Ausführungsordnung und nach der Vereinbarung, die das Internationale Büro im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung mit dieser Behörde schließt.
Artikel 34 PCT → Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.