Artikel 34 (2) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Recht des Anmelders auf mündlichen und schriftlichen Verkehr mit der Prüfungsbehörde.
Der Anmelder hat das Recht, mündlich und schriftlich mit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu verkehren.
Artikel 34 (2) PCT → Rechte des Anmelders im Verfahren
Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.