Recht auf mündlichen und schriftlichen Verkehr

Artikel 34 (2) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Recht des Anmelders auf mündlichen und schriftlichen Verkehr mit der Prüfungsbehörde.

Artikel 34 (2) a PCT

Der Anmelder hat das Recht, mündlich und schriftlich mit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu verkehren.

siehe auch

Artikel 34 (2) PCT → Rechte des Anmelders im Verfahren
Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.