Regel 11.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die Anforderungen an die Ränder der Blätter der internationalen Anmeldung.
a) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Beschreibung, der Ansprüche und der Zusammenfassung folgende Abstände einzuhalten: – Oben: 2 cm – Links: 2,5 cm – Rechts: 2 cm – Unten: 2 cm.
b) Die empfohlenen Höchstmaße für die Ränder nach Absatz a sind folgende Abstände: – Oben: 4 cm – Links: 4 cm – Rechts: 3 cm – Unten: 3 cm.
c) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten. Die benutzbare oder benutzte Fläche der Blätter darf nicht umrandet sein. Als Mindestränder sind folgende Abstände einzuhalten: – Oben: 2,5 cm – Links: 2,5 cm – Rechts: 1,5 cm – Unten: 1 cm.
d) Die in den Absätzen a bis c genannten Ränder beziehen sich auf Blätter vom A4-Format, so daß, selbst wenn das Anmeldeamt andere Formate zuläßt, auch dem das A4-Format aufweisenden Aktenexemplar und, falls gefordert, dem das A4-Format aufweisenden Recherchenexemplar noch die vorgeschriebenen Ränder verbleiben müssen.
e) Vorbehaltlich Absatz f und Regel 11.8 Absatz b müssen die Ränder der internationalen Anmeldung bei ihrer Einreichung vollständig frei sein.
f) Der Oberrand darf in der linken Ecke die Angabe des Aktenzeichens des Anmelders enthalten, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand entfernt eingetragen ist. Die für das Aktenzeichen des Anmelders verwendete Anzahl von Zeichen darf die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Höchstzahl nicht überschreiten.
Regel 11 PCT → Bestimmungen über die äußere Form der internationalen Anmeldung
Legt die Anforderungen an die äußere Form der internationalen Anmeldung fest.