Antrag auf internationale vorläufige Prüfung

Auf Antrag des Anmelders erfolgt eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und der Ausführungsordnung.(A 31 I PCT)

Voraussetzungen

Berechtigung

Jeder Anmelder, der im Sinne der Ausführungsordnung seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, für den Kapitel II verbindlich ist, und dessen internationale Anmeldung bei dem Anmeldeamt diese Staates oder dem für diesen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, kann einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen.(A 31 II a PCT)

Die Versammlung kann durch Beschluß zur Einreichung internationaler Anmeldungen befugten Personen gestatten, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen, auch wenn sie in einem Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder Angehörige eines Staates sind, der nicht Mitglied dieses Vertrages ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist.(A 31 II b PCT)

Formerfordernisse

Der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist gesondert von der internationalen Anmeldung zu stellen. Der Antrag hat die vorgeschriebenen Angaben zu enthalten und muß in der vorgeschriebenen Sprache und Form abgefaßt sein.(A 31 III PCT)

Benennung der ausgewählten Vertragsstaaten

In dem Antrag sind die Vertragsstaaten anzugeben, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will („ausgewählte Staaten“). Weitere Vertragsstaaten können nachträglich ausgewählt werden. Die Auswahl kann sich nur auf solche Vertragsstaaten beziehen, die nach Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten sind.(A 31 IV a PCT)

Die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Anmelder können jeden Vertragsstaat, für den Kapitel II verbindlich ist, auswählen. Die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Anmelder können nur solche Vertragsstaaten, für die Kapitel II verbindlich ist, auswählen, die eine Erklärung abgegeben haben, daß sie bereit sind, von diesen Anmeldern ausgewählt zu werden.(A 31 IV b PCT)

Jedes ausgewählte Amt ist über seine Benennung als ausgewähltes Amt zu benachrichtigen.(A 31 VII PCT)

Jede nachträgliche Auswahlerklärung ist beim Internationalen Büro einzureichen.(A 31 VI b PCT)

Gebühren und Frist

Für den Antrag sind die vorgeschriebenen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu zahlen.(A 31 V PCT)

Frist für die Antragstellung

R 54bis.1 (a): Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen gestellt werden, die später abläuft:

Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Absatz a maßgebenden Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.(R 54bis.1 (b))

Bearbeitungsgebühr

Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros („Bearbeitungsgebühr“) zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist.(R 57.1 PCT)

Gebühr für die vorläufige Prüfung

Jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, daß der Anmelder zu ihren Gunsten eine Gebühr [→ Gebühr für die vorläufige Prüfung] für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und für die Durchführung aller anderen Aufgaben entrichtet, die den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragen sind („Gebühr für die vorläufige Prüfung“).(R 58.1 (a))

Einreichung

Der Antrag ist bei der in Artikel 32 genannten zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.(A 31 VI a PCT)

siehe auch