Artikel 14 (1)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die spezifischen Mängel, auf die das Anmeldeamt prüft.
Das Anmeldeamt prüft, ob die internationale Anmeldung einen der nachstehend aufgeführten Mängel aufweist, nämlich ob sie
i) nicht entsprechend der Ausführungsordnung unterzeichnet ist;
ii) nicht die vorgeschriebenen Angaben über den Anmelder enthält;
iii) keine Bezeichnung der Erfindung enthält;
iv) keine Zusammenfassung enthält;
v) den Formerfordernissen in dem von der Ausführungsordnung vorgesehenen Umfang nicht entspricht.
Artikel 14 (1) PCT → Prüfung auf Mängel und Berichtigung
Erklärt, welche Mängel das Anmeldeamt prüft und wie der Anmelder zur Berichtigung aufgefordert wird.