Prioritätsdatum

Art. 2 xi) des PCT-Vertrag definiert das Prioritätsdatum für Fristen nach dem PCT.

Art. 2 xi) PCT

Bedeutet “Prioritätsdatum” für die Berechnung der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen:

a) wenn für die internationale Anmeldung eine Priorität nach Artikel 8 beansprucht wird, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;

b) wenn für die internationale Anmeldung mehrere Prioritäten nach Artikel 8 in Anspruch genommen werden, das Anmeldedatum der ältesten Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;

c) wenn für die internationale Anmeldung keine Priorität nach Artikel 8 in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum dieser Anmeldung.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.