Regel 91.1 g) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt Fehler, die nicht berichtigungsfähig sind.
Ein Fehler ist nach dieser Regel nicht berichtigungsfähig, wenn
i) der Fehler darin besteht, daß ein oder mehrere ganze in Artikel 3 Absatz 2 genannte Bestandteile oder eine oder mehrere Blätter der internationalen Anmeldung fehlen,
ii) sich der Fehler in der Zusammenfassung befindet,
iii) sich der Fehler in einer Änderung nach Artikel 19 befindet, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist die für die Zustimmung zur Berichtigung eines solchen Fehlers nach Absatz b Ziffer iii zuständige Behörde, oder
iv) sich der Fehler in einem Prioritätsanspruch oder in einer Mitteilung über die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs nach Regel 26bis.1 Absatz a befindet und die Berichtigung des Fehlers zu einer Änderung des Prioritätsdatums führen würde, mit der Maßgabe, daß dieser Absatz keinen Einfluß auf die Geltung der Regeln 20.4, 20.5, 26bis und 38.3 hat.
Regel 91 PCT → Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken
Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.