Nicht-Erstreckung auf bestimmte Ansprüche

Regel 66.1(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Nicht-Erstreckung der Prüfung auf bestimmte Ansprüche.

Regel 66.1(e) PCT

Auf Ansprüche, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, muß sich die internationale vorläufige Prüfung nicht erstrecken.

siehe auch

Regel 66.1 PCT → Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.