Nationales Amt

Art. 2 xii) des PCT-Vertrag bedeutet die Regierungsbehörde eines Vertragsstaats, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt ist.

Art. 2 xii) PCT

Bedeutet “nationales Amt” die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats; Bezugnahmen auf ein “nationales Amt” sollen auch eine zwischenstaatliche Behörde einschließen, die mehrere Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt haben, sofern mindestens einer dieser Staaten ein Vertragsstaat ist und sofern die genannten Staaten die Behörde ermächtigt haben, die Pflichten zu übernehmen und die Rechte auszuüben, die dieser Vertrag und die Ausführungsordnung für nationale Ämter vorsehen.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.