Nationale Fristenregelungen

Artikel 39 (1) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit nationaler Fristenregelungen, die über die festgelegten Fristen hinausgehen.

Artikel 39 (1) b PCT

Das nationale Recht kann für die Vornahme der unter Buchstabe a genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in jenem Absatz bestimmten Fristen ablaufen.

siehe auch

Artikel 39 (1) PCT → Fristen für Übermittlung und Gebührenzahlung
Beschreibt die Fristen für die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Zahlung der nationalen Gebühr.