Artikel 39 (1) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit nationaler Fristenregelungen, die über die festgelegten Fristen hinausgehen.
Das nationale Recht kann für die Vornahme der unter Buchstabe a genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in jenem Absatz bestimmten Fristen ablaufen.
Artikel 39 (1) PCT → Fristen für Übermittlung und Gebührenzahlung
Beschreibt die Fristen für die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Zahlung der nationalen Gebühr.