Artikel 22 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit nationaler Fristen, die später ablaufen.
Das nationale Recht kann für die Vornahme der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in diesen Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.
Artikel 22 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter.