Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung

Regel 13bis.7 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung und Veröffentlichung nationaler Erfordernisse.

Regel 13bis.7 PCT

Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro Erfordernisse des nationalen Rechts mitteilen, die für Bezugnahmen auf hinterlegtes biologisches Material gelten.

siehe auch

Regel 13bis PCT → Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen
Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.