Nationale Anmeldung

Art. 2 vi) des PCT-Vertrag bezieht sich auf Anmeldungen für nationale oder regionale Patente, die nicht nach dem PCT eingereicht werden.

Art. 2 vi) PCT

Sind Bezugnahmen auf eine “nationale Anmeldung” zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.