Möglichkeit zur Änderung der Anmeldung

Artikel 41 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, Änderungen an der Anmeldung vorzunehmen.

Artikel 41 (1) PCT

Dem Anmelder muß die Möglichkeit gegeben werden, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen im Verfahren vor jedem ausgewählten Amt innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Kein ausgewähltes Amt darf vor Ablauf dieser Frist außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Anmelders ein Patent erteilen oder die Erteilung eines Patents ablehnen.

siehe auch

Artikel 41 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.