Mitteilungen und Veröffentlichungen durch nationale Ämter

Artikel 30 (2)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilungen und Veröffentlichungen, die nationale Ämter machen können.

Artikel 30 (2)(b) PCT

Buchstabe a hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, daß es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Eine solche Mitteilung oder Veröffentlichung darf jedoch nur folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung.

siehe auch

Artikel 30 (2) PCT → Einsichtnahme durch nationale Ämter
Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.