Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder

Regel 61.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder bezüglich des Antrags.

Regel 61.1(a) PCT → Vermerk und Übermittlung des Antrags
Beschreibt den Vermerk des Eingangsdatums und die Übermittlung des Antrags an das Internationale Büro.

Regel 61.1(b) PCT → Mitteilung des Eingangsdatums an den Anmelder
Regelt die Mitteilung des Eingangsdatums des Antrags an den Anmelder und das Verfahren bei nicht gestellten Anträgen.

siehe auch

Regel 61 PCT → Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung
Regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.