Mitteilung über Mängel an das Anmeldeamt

Regel 28.1a der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung über Mängel an das Anmeldeamt durch das Internationale Büro.

Regel 28.1a PCT

Weist die internationale Anmeldung nach Ansicht des Internationalen Büros einen der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder v genannten Mängel auf, so macht es das Anmeldeamt darauf aufmerksam.

siehe auch

Regel 28 PCT → Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden
Regelt die Mitteilung über Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden.